Die mit dem Vertrag in Verbindung stehenden Ausgaben können dann nicht mehr für eine Förderung angerechnet werden. Im Normalfall gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsvertrag als Vorhabebeginn, demnach kann die Maßnahme nicht mehr gefördert werden.
Die Förderungen werden erst nach einem bewilligten Bauantrag beantragt.